Allgemeine Bestimmungen:

Fachärzte und Fachärztinnen können die nachfolgenden Gebühren abrechnen, wenn sie die Voraussetzungen der Anforderungen nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) erfüllen.

Vor der Behandlungsaufnahme bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen UV-Träger. Diese gilt für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag. Mit dieser Anfrage wird eine Bestätigung an den UV-Träger gesendet, dass eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung vorliegt. Fachärztinnen und Fachärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, bestätigen, dass sie die Anforderungen für eine Genehmigungserteilung erfüllen.

Download Infomationsblatt: UV-GOÄ – Neue Schmerzmedizin-Ziffern

 

UV-GOÄ-ZifferLeistungstext/Leistungsbeschrei-bungAusschlüsseBesonderheiten

Nr. 6000

Allg. HB 146,78€
Besond. HB 146,78€

Erstanamnese zur schmerzmedizinischen Behandlung (Mindestdauer 60 Minuten)

Durchführung einer Schmerzanalyse mit Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebögen, Erfassung von Kontextfaktoren, Berücksichtigung der Ergebnisse aus vorangegangenen Schmerzassessments (AIS oder SIS gemäß Handlungsempfehlung Schmerztherapeutische Versorgung der DGUV) soweit vorliegend, eingehende Beratung einschließlich Festlegung der Therapieziele, Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Chronifizierungsstadiums, der dem Patienten/der Patientin mitzugeben ist; Vermittlung von bio-psycho-sozialen Zusammenhängen und von Schmerzbewältigungsstrategien, Gewährleistung der Einleitung und Koordination der flankierenden therapeutischen Maßnahmen.

• Nicht am gleichen Tag neben Nr. 6001 abrechenbar.

• Nicht neben UV-GOÄ Nr. 17, 19 und 34 abrechenbar.

• Innerhalb eines Jahres zweimal abrechenbar.

• Nur bei persönlichem Kontakt in Präsenz abrechenbar.

Nr. 6001

Allg. HB 20,11€
Besond. HB  20,11€

Schmerzmedizinische Folgebehandlung, je angefangene 10 Minuten abrechenbar bis max. 4 x pro Sitzung

Kontrolle und Fortschreibung des Behandlungsplans und Erörterung mit Patientin/Patienten, unter Einbeziehung der Patienten. Der angepasste Behandlungsplan ist der Patientin/dem Patienten mitzugeben.

• Nicht am gleichen Tag neben Nr. 6000 abrechenbar.

 

• Nur abrechenbar, wenn Nr. 6000 erfolgt ist.

• Innerhalb des Behandlungsfalls (3 Monate) bis zu 5 x abrechenbar.

• Auch als Videosprechstunde möglich.

Nr. 6002

Allg. HB 36,72€
Besond. HB 36,72€

Besprechung/Koordination weiterer therapeutischer Maßnahmen (mit Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder anderen Heilmittelerbringern)

Dokumentierter Austausch mit Therapeuten (Psychologen, Physio- oder Ergotherapeuten) zur Therapie-Umsetzung oder -Anpassung und Erfolgskontrolle. Der Austausch kann telefonisch oder persönlich im Einzelkontakt oder im Rahmen einer Fallkonferenz erfolgen. Die Dokumentation der Ergebnisse erfolgt mit Bericht Nr. 6003 bzw. 6004.

• Nicht eben den UV-GOÄ Nrn.  10, 10a, 17, 19 sowie 60 – 61 abrechenbar.

• Abrechnungs-voraussetzung: Dokumentation im Bericht nach Nr. 6003 mit Angabe der Therapeutenkontakten (Datum/Name) und der Ergebnisse.

• Innerhalb von 6 Monaten max. 3 x abrechenbar.

Nr. 6003

Allg. HB 34,25€
Besond. HB 34,25€

Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese

Ärztlicher Bericht zu Ergebnis der Schmerzanalyse mit Auswertung standardisierter Fragebögen und Angabe der erfassten Kontextfaktoren. Umfasst Ergebnis der Beratung des Patienten/der Patientin, Angabe der Behandlungsziele, Übermittlung des inhaltlich und zeitlich gestuften Behandlungsplans.

• Nur zusammen mit Nr. 6000 abrechenbar.

Nr. 6004

Allg. HB 34,25€
Besond. HB 34,25€

Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung

Berichterstattung in jedem Quartal, in dem Behandlungen erfolgt sind. Umfasst Begründung zu Änderungen in Therapiezielen und Angabe von erfolgten Therapeutenkontakten (in Bezug auf Nr. 6002). Der Bericht muss Auskunft über drei Bereiche geben:

1. Angaben zu somatischer Behandlung/ Medikation incl. Angabe der verordneten Medikation, Angabe zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von Schmerzen bzw. Schmerzmedikation.

2. Angabe zur psychotherapeutischen bzw. zur psychosomatischen Behandlung.

3. Angabe zur sozialen Behandlung bzw. anderer Interventionen.

• Nur 1 x im Behandlungsfall (3 Monate) in Verbindung mit Nr. 6001 oder auf Anforderung des UV-Trägers abrechenbar.